Glossar, Begriffe


Notdienstordnung: von Ärztekammer Nordrhein (AEKNO) und Kassenärztlicher Vereinigung Nordrhein (KVNO) gemeinsam beschlossen und gemeinsam zu ändern. Regelt nur die Grundsätze des Notfalldienstes, eher abstrakt und übergeordnet, nicht aber z.B. die Zahl der Notfallpraxen (NFP).


Organisationsplan: wird für jede kreisfreie Stadt und jeden Landkreis aufgestellt von den Kreisstellen von Kammer und KVNO, zu genehmigen von den Vorständen der Kammer und der KVNO. Hier wird festgelegt, welche und wie viele NFP bzw. Dependancen es im Kreis gibt, zu welchen Zeiten sie geöffnet haben und wie viele Ärzte konkret wo einzuteilen sind. Teilweise gibt es Kreisgrenzen überschreitende Orga-Pläne und Notdienstbezirke.


MGV, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung: Die Summe Geldes, die die Krankenkassen an die Kassenärztliche Vereinigung zahlen und mit der alle ambulanten Leistungen der Ärzte pauschal bezahlt sind, für die keine Einzelleistungsvergütung vereinbart ist. Die Kassen wissen so im voraus, welche Kosten ihnen für die ambulante Versorgung entstehen werden. Werden mehr Leistungen erbracht, als dieses Honorarbudget hergibt, sinkt das Honorar der Ärzte für jede einzelne Leistung innerhalb der MGV.


Einzelleistungen außerhalb der MGV: Für einige Leistungen kann vereinbart werden, dass die Kassen diese mit festen Euro-Beträgen zahlen, unabhängig von der erbrachten Menge. Das sind z.B. Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen. Hier tragen nicht die Ärzte, sondern die Kassen das Risiko, dass die Versicherten mehr Leistungen in Anspruch nehmen als kalkuliert.


Ausbudgetieren: Aktuell werden die ambulanten Notfall-Leistungen der Ärzte und der Kliniken aus der MGV bezahlt. Das Risiko steigender Inanspruchnahme tragen so die Ärzte, denn je mehr Honorar in die Notfallversorgung fließt, desto weniger bleibt für die Regelversorgung unter der Woche übrig. Das bedeutet sinkende Honorare bei den Ärzten., Gliedert man die Notfall-Leistungen aus der MGV aus und vereinbart für sie die Einzelleistungsvergütung, heißt das „ausbudgetieren“.


NFP (Notfallpraxis), NDP (Notdienstpraxis): Die niedergelassenen Vertragsärzte bilden die Kassenärztliche Vereinigung. Mit ihrer Zulassung haben sie die Verpflichtung, die Versorgung der Kassenpatienten innerhalb und außerhalb der Sprechstundenzeiten sicherzustellen. Auch die Nordrheinische Berufsordnung verpflichtet Vertragsärzte wie privatärztlich niedergelassene Ärzte zur Teilnahme am Notdienst. Die beste Möglichkeit ist, Notdienstpraxen bereit zu stellen, in denen die Patienten an festen Standorten an Wochenenden und in den Nächten Hilfe finden.


Portalpraxis: Eine Notdienstpraxis im Krankenhaus mit gemeinsamem Empfangstresen, der mit Personal der Notdienstpraxis und des Krankenhauses besetzt ist.


Vereine: Einige Notdienstpraxen sind noch vereinsgeführt. Das bedeutet, dass die zum Notdienst verpflichteten Ärzte sich vor Ort zusammengeschlossen haben, um die NDP in eigener Hand zu betreiben. Das sichert Ortsverbundenheit und schlanke, pragmatische Lösungen mit Orientierung am tatsächlichen Bedarf. Die KV ist aber bestrebt, künftig alle NDP selbst über die GMG zu betreiben.


GMG, Gesundheitsmanagementgesellschaft: Ein Tochterunternehmen (in der Rechtsform einer GmbH) der Kassenärztlichen Vereinigung, das ebenfalls Notdienstpraxen betreibt. Ortsnähe und schlanke Pragmatische Lösungen wie bei Vereinen sind hier eher selten.


Kassenärztliche Vereinigung: Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit den Organen Vorstand und Vertreterversammlung, sowie Kreis- und Bezirksstellen als rechtlich unselbstständigen Untereinheiten. Mitglieder sind alle Vertragsärzte und ermächtigten Ärzte, sowie in Vertragsarztpraxen und MVZ angestellte Ärzte.


Ärztekammer: Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit den Organen Vorstand und Kammerversammlung, sowie Kreis- und Bezirksstellen als rechtlich unselbstständigen Untereinheiten. Mitglieder sind alle approbierten Ärzte, also alle als Arzt tätigen angestellten und niedergelassenen Mediziner.